Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) |
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Vollzitat: "Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist"
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 21.5.2001 I 959 vom Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V mWv 1.1.2003 in Kraft. Überschrift: Amtl. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.1.2018 I 99 mWv 9.1.2018 Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor
den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben,
das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner
Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
schützen.
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht
für
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme
oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser
hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf
ausdrücklich Bezug nimmt.
Im Sinne dieser Verordnung
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere
durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich
sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1
bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser
abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen
nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7
nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des §
2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden
können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I
festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten
werden.
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten
Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das
Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen
können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung
von Einzelfällen möglich ist.
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter
hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die
zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer
Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung
von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die
Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden
können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende
Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete
Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des
Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in
Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit
besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten
Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen
können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung
von Einzelfällen möglich ist.
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten
Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt
nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5
festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.
Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder
mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem
Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese
Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten
Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten
werden.
Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6
Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten
Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die
Anforderung nach § 7a gelten
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem
Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1
bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht
erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der
betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene
Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden
können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die
menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser
unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das
Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der
verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und
ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit
erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung
unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder
führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung
auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen,
gilt Absatz 7.
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in
einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass
der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen
Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies
dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf
zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der
betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und
ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit
auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet
das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in
einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den
betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen
sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen
unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren
Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach
dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen
Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu
errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der
Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz
1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des
betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann
nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen
auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt
fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.
(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I
festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem
Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein
radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen
Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2
bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten
entsprechend.
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem
Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die
eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den
Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter
Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen
und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im
Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung
oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder
Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche
Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3
Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation
überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der
verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht
nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt
der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen
Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß
und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese
gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben
unberührt.
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder
Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser
benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung
der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt
fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung geduldet wird.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines
Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit
führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen
behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses
Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung
eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits
während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt
mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für
welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es
bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz
wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei
Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert
oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt
auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für
Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in
Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur
Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine
leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft
das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der
Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht
der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals
für höchstens drei Jahre zulassen. Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von
sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit
oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese
Zulassung.
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das
Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem
benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein
Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der
Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate
vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die
dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt
werden.
(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die
Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine
von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:
(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung
bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von
Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder
Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der
sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem
Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage
oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese
Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie
gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. Außerdem hat
das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die
die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und
gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe
c.
(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des
Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste
des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich
der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen
Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der
Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe
und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam
sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und
Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und
Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von
Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der
Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der
Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim
Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben
die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu
übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das
Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz
1 auf.
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5
legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem
Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder
einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als
Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen,
wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen
oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht
nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder
unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt
haben.
(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die
Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich,
so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1
Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der
Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu
beschränken und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung
widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff
oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht
genügt.
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen:
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den
Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt
folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen,
die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine
Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen gelten die
Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben
unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß
Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder
durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle,
an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht:
(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben
bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der
gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem
Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt
bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die
Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das
Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf
Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und
in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte
eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei
Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in
welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von
Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7
durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der
verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.
(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer
2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer
Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1
muss
(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1
beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang
der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines
Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem
Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn
die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von
fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre
verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2
Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung
dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin
vorliegen.
(2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von Anlage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis
zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmte Verringerung der Häufigkeit von
Untersuchungen oder Herausnahme eines Parameters aus dem Umfang von
Untersuchungen hat längstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.
(3) (weggefallen)
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben
regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur
Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die
Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt,
haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem
Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre
verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich,
sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der
zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen
oder untersuchen zu lassen.
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch
eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4
zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils
dazugehörende Probennahme erstrecken.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des
Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob im
Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben
wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten
Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. § 19 Absatz 2c
Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe b, wenn die
zuständige Behörde dies anordnet. Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick
auf Radionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel nicht erforderlich. Die
Behörde kann Untersuchungen im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs
anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I
festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden
können.
(2) Durchführung, Umfang und Häufigkeit der
Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 3a
Teil III. Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits
betrieben, ist die Erstuntersuchung bis zum 26. November 2019
durchzuführen.
(3) Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a und b, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 20a
Absatz 1 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der
verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.
(4) Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht erforderlich,
soweit die zuständige Behörde für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der
Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen
zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem
Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine
Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.
Außerdem kann die zuständige Behörde auf Antrag feststellen,
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das
Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec.
durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine
Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen
ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende
Probennahme erstrecken.
(3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen
an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN
ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e
beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der
Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der
Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender
Häufigkeit durchzuführen:
(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen
festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere
Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und
ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für
Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem
Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen
nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.
(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab
dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb
von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme
durchzuführen.
(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach
dieser Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter
sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
nehmen.
(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser
Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten
Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden
technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der
Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten
Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren
angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die
damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik
gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den
Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.
(1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a und 1b festgelegten
Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei
22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis
8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus
den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in
Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent
Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C
und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Abhängig von dem
verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:
(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der
Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im
Bundesgesundheitsblatt.
(1e) Für die Untersuchung auf Legionella spec.
einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im
Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben dem
Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.
(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser
Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die
keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend
zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten
spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.
(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser
Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren
und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis
14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach
Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme
nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der
Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung
angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die
Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei
Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. Im
Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die
zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. Das
Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom
Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem
Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die nach dieser Verordnung erforderlichen
Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von
dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Zulassung
als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten
Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer
Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch
ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für
Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten
Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land
zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und
Absatz 5 weiterhin erfüllen.
(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz
1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr
festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen
Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen
Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive
Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei
bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet,
unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur
Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt
unberührt.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f
haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird,
nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise
verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht,
erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und
erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu
lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben
wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz
1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen
im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich
aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11
Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende
Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der
Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und
Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder
Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f
ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz
1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich
den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich
bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe
regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern
unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen
Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle
erfolgen.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben
einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der
Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber
enthalten,
(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3
Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.
(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt,
dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten
wird, hat er unverzüglich
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung
von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung
oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung
von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht
(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der
Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die
Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:
(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die
Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom
Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die
erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz
2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden
sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das
Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und
Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das
Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das
Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der
hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die
Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem
Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den
Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt
wurde.
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser
abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in
denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des
§ 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen
unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich
unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben
Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3
Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen
oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von
Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder
Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet
werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits
eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der
Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder
Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte
Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung
dienen.
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich
der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende
Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1
erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
die in Absatz 2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Fahrzeuge sind verpflichtet,
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt §
20a.
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das
Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und
dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung
obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich
der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der
Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von
Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Das
Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f besichtigt. § 9 Absatz 8 bleibt
unberührt. Den Umfang der Untersuchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt
unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach
den Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1
bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3
Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz
5.
(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes
Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der
Berichtspflichten gemäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.
(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 umfasst
(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt
(2c) Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der
Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch
für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des
Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden,
wenn bezüglich des untersuchten Parameters keine nachteiligen Veränderungen des
Trinkwassers im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die Proben sollten so
entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres
gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. Jahreszeitliche
und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den Probennahmeplan
nach Absatz 2 können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren
Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. Das
Gesundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflichten nach
§ 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zuständige
oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen,
(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung
von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine
Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen
Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu
benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es
kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der
Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall
haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem
Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die
Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4
zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen
an die Untersuchungsstellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert den
Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen
der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. Die Kosten für die Entnahme
und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer
und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer
Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die
Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem
Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu
übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal
jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier
Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das
Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal
in drei Jahren, durchführen. Die Überwachungshäufigkeit für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt
festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht
überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen
mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die
nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden,
bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen
durchführt. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f, die im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden und der
wiederkehrenden Befüllung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe d an Bord von Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich des
Eisenbahn-Bundesamtes dienen, sollen mindestens einmal jährlich überwacht
werden. Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht
werden.
(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht
angekündigt werden.
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das
Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich
in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Durchführung
richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter
stichprobenartiger Kontrollen ein.
(8) Für den Umfang der Überwachung von radioaktiven Stoffen
gilt § 20a.
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung
einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das
Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer
2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere
Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das
Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die
Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf
radioaktive Stoffe gilt § 20a.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 20a Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe(1) Die zuständige Behörde überwacht die
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und, sofern eine
Untersuchung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe angeordnet wurde, nach §
3 Nummer 2 Buchstabe b hinsichtlich der Erfüllung von Anzeige- und
Handlungspflichten im Hinblick auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser durch
entsprechende Prüfungen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
können in die Überwachung einbezogen werden, und die zuständige Behörde kann
erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen
Gesundheit für erforderlich hält. § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Besichtigungen der
Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. §
19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde legt die
Überwachungshäufigkeit fest. Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf
die Prüfung der Ergebnisse der nach § 14a vorgeschriebenen Untersuchungen des
Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage
beschränken.
(3) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage
(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer
2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b
abgegeben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher Unternehmer und
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14a
durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
(5) Eine Überwachung durch die zuständige Behörde im
Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt, wenn sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1
festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht
in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für
radioaktive Stoffe erwarten lassen.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich
geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des
bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln, wenn es sich um eine der folgenden
Wasserversorgungsanlagen handelt:
(1a) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder,
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
betrieben wird, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffenen Verbraucher
zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von
ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald
(1b) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach § 3
Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen nach Absatz 1 Satz 1, 2
und 3 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern
schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.
(2) Werden die in § 7a festgelegten Parameterwerte für
radioaktive Stoffe überschritten und wegen eines Risikos für die menschliche
Gesundheit behördliche Maßnahmen angeordnet, so sind der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
oder Buchstabe b verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierüber und über
eventuelle Vorsorgemaßnahmen zu informieren, sobald sie hiervon Kenntnis
erlangen. Liegen der zuständigen Behörde für ein Wassereinzugsgebiet
Anhaltspunkte vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko
für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c selbst versorgen,
informiert sie die Unternehmer oder sonstigen Inhaber dieser
Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle
Vorsorgemaßnahmen.
(3) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die
über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene
Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro
Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen
mindestens 50 Personen versorgt werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen den
Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c genügen. Die zuständige oberste
Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem
elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der
von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15.
April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von
diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission
nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom
5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten
Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach
Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende
Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für
einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der
Bundeswehr.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie
für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. Es
nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des
Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten
Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. Es ist in seinem
Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer
Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer
Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder
anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche
Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte
Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten
Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes
strafbar.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Fundstelle: BGBl. I 2016,
476)
Teil
I
Allgemeine Anforderungen an
Trinkwasser
Teil
II
Anforderungen an Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 477 -
479)
Teil
I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Teil
II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 480 -
482)
Teil
I
Allgemeine Indikatorparameter
Teil
II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9
und 14a)
|
Laufende Nummer |
Parameter | Parameterwert | Einheit |
---|---|---|---|
1 | Radon-222 | 100 | Bq/l |
2 | Tritium | 100 | Bq/l |
3 | Richtdosis | 0,10 | mSv/a |
Laufende Nummer |
Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration (Anmerkung 1) |
---|---|---|
Radionuklide natürlichen Ursprungs | ||
1 | U-238 | 3,0 Bq/l |
2 | U-234 | 2,8 Bq/l |
3 | Ra-226 | 0,5 Bq/l |
4 | Ra-228 | 0,2 Bq/l |
5 | Pb-210 | 0,2 Bq/l |
6 | Po-210 | 0,1 Bq/l |
Radionuklide künstlichen Ursprungs | ||
7 | C-14 | 240 Bq/l |
8 | Sr-90 | 4,9 Bq/l |
9 | Pu-239/Pu-240 | 0,6 Bq/l |
10 | Am-241 | 0,7 Bq/l |
11 | Co-60 | 40 Bq/l |
12 | Cs-134 | 7,2 Bq/l |
13 | Cs-137 | 11 Bq/l |
14 | I-131 | 6,2 Bq/l |
Laufende Nummer |
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) |
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2) |
---|---|---|
1 | Menge ≤ 1 000 | 1 |
2 | 1 000 < Menge ≤ 10 000 | 1 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet) |
3 | 10 000 < Menge ≤ 100 000 | 3 zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) |
4 | Menge > 100 000 | 10 zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) |
Laufende Nummer |
Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide |
Nachweisgrenze (Anmerkungen 1 und 2) |
---|---|---|
1 | Tritium | 10 Bq/l |
2 | Radon-222 | 10 Bq/l |
3 | Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l (Anmerkung 3) |
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l | |
4 | U-238 | 0,02 Bq/l |
5 | U-234 | 0,02 Bq/l |
6 | Ra-226 | 0,04 Bq/l |
7 | Ra-228 | 0,02
Bq/l (Anmerkung 4) |
8 | Pb-210 | 0,02 Bq/l |
9 | Po-210 | 0,01 Bq/l |
10 | C-14 | 20 Bq/l |
11 | Sr-90 | 0,4 Bq/l |
12 | Pu-239/Pu-240 | 0,04 Bq/l |
13 | Am-241 | 0,06 Bq/l |
14 | Co-60 | 0,5 Bq/l |
15 | Cs-134 | 0,5 Bq/l |
16 | Cs-137 | 0,5 Bq/l |
17 | I-131 | 0,5 Bq/l |
Menge des in
einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) |
Parameter der Gruppe A Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2 und Anmerkung 3) |
Parameter der Gruppe B Anzahl der Untersuchungen |
---|---|---|
< 10 | 1 | 1 pro 3 Jahre |
≥ 10 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 pro Jahr |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) |
1
pro Jahr zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4 500 Kubikmeter aufgerundet) |
> 10 000 bis ≤ 100 000 | 3
pro Jahr zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) |
|
> 100 000 | 12 pro Jahr zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) |
Laufende Nummer |
Parameter (Anmerkung 1) |
Messunsicherheit in % des Grenzwertes |
Bemerkungen |
---|---|---|---|
1 | Acrylamid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
2 | Aluminium | 25 | |
3 | Ammonium | 40 | |
4 | Antimon | 40 | |
5 | Arsen | 30 | |
6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen. |
7 | Benzol | 40 | |
8 | Blei | 25 | |
9 | Bor | 25 | |
10 | Bromat | 40 | |
11 | Cadmium | 25 | |
12 | Chlorid | 15 | |
13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l |
14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
15 | 1,2-Dichlorethan | 40 | |
16 | Eisen | 30 | |
17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
18 | Epichlorhydrin | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
19 | Fluorid | 20 | |
20 | Kupfer | 25 | |
21 | Mangan | 30 | |
22 | Natrium | 15 | |
23 | Nickel | 25 | |
24 | Nitrat | 15 | |
25 | Nitrit | 20 | |
26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren angewendet worden ist. |
27 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden. |
28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II. |
29 | Quecksilber | 30 | |
30 | Selen | 40 | |
31 | Sulfat | 15 | |
32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II. |
35 | Uran | 30 | |
36 | Vinylchlorid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
37 | Wasserstoffionen-Konzentration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist. |
39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist. |