Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vollzitat: "Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)"
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1984 +++)Diese Verordnung wurde aufgrund des § 2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlassen. (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
(3)
Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer
gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch
zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4)
Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Außer bei Gebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen vor.
Die Vorschriften
dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon,
ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende
Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der
Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und
die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis
9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz
enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen
worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind
entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der
Verwaltungskosten zu verteilen.
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2)
Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer
die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere
Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern
vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die
Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung
bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3)
Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
(1) Zur Erfassung
des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen
nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden,
hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf
andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur
solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im
Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat.
Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und
so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion
gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch
der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht
mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung
vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen,
deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der
Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung
nach Nutzergruppen durchführen.
(1) Der
Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9
auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll
dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine
gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis
über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist
und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten
Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in
der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
(2)
In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu
50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten
nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
(3)
In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4)
Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1
Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den
Nutzern ändern
(1) Von den Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom
Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der
Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht
erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt
sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70
vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des
Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer
nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte
Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die
Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu
Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten
der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und
Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die
Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der
vergangenen drei Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)
Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
(1) Von den Kosten
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens
50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten
Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche
zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die
Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der
Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von
Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)
Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen(1) Ist die
zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach
den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei
eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am
Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden
sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten
hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme
ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch
Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme
versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung
der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der
Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2)
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
(Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann
die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden,
kann sie nach der Gleichung
(3)
Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder
Schüttraummetern nach der Gleichung
(4)
Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz
1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8
Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt
oder zulässt.
(1) Kann der
anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden
Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer
auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in
vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer
Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs
des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten
Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2)
Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene
Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des
maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung
der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
(1) Bei
Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2)
Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs
auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3)
Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten
nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsgeschäftliche
Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1
genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Soweit die
Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert
zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des
einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
(3)
Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli
1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
(4) §
1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in
den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am
30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(6)
Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
|