Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) |
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Vollzitat: "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist"
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote(+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++)(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBWasserV Anhang EV; Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. oo G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++) Auf Grund des § 27
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Soweit
Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche
Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser
Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl
von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen),
gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts
anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2)
Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von
Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von
Löschwasser.
(3) Der Vertrag kann auch zu
allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2
bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen
Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung
angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich
einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis
310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(4)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen
Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht
abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34
abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(1) Der Vertrag
soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande
gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß
dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung
mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner
Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die
allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2)
Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz
des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde
verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die
Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse
geltenden Preisen.
(3) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei
Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag
zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der
dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich
auszuhändigen.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm
gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange
aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
(2)
Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem
Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine
Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen
Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser
zur Verfügung.
(2) Änderungen der
allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher
Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise,
sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
(3)
Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink-
oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine
einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden
Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die
Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu
ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des
Kunden möglichst zu berücksichtigen.
(4)
Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers,
die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm
selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten
Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht
(2)
Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das
Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder
Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für
kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in
geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung
entfällt, wenn die Unterrichtung
(1) Für Schäden,
die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn
beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter
Handlung im Falle
(2)
Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen
ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung
geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet,
seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch
ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4)
Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der
Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen
Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten
gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem
Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde das
gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter
Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als
sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das
Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des
Vertrages besonders hinzuweisen.
(6) Der
Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden
Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem
ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das
gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung
auch dem Dritten aufzuerlegen.
(weggefallen)
(1) Kunden und
Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der
örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen
einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im
gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom
Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme
der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer
Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder
Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu
tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der
Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird
der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des
Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß
ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5)
Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben
auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden
Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern
einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei
wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung
oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden
Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem
Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.
Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten
abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern
als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter
Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks
und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der
Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den
Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten
Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller
Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die
Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse
des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von
bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das
Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des
Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere
kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die
Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger
Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung
des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der
Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich
angeschlossen werden können.
(4) Ein
weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der
Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach
den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird
ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1.
Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem
Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe
der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6)
Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten
Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer
aufgegliedert auszuweisen.
(1) Der
Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der
Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und
endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2)
Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach
Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten
Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3)
Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des
Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender
Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss,
den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange
er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.
Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem
Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert,
geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor
Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die
Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses
nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind
Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu
berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen
für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf
keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die
Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten
für
(5)
Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses
weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum
Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das
Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem
Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6)
Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus
folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung,
Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen
von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten
dieser Verordnung beibehalten werden.
(7)
Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden
von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8)
Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben
auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des
Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen
beizubringen.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf
eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten
Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3)
Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine
Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer
einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) Für die
ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat
er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung
und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche
Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein
in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens
eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich
vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso
können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter
Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach
den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4)
Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im
Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet
ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die
Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(3)
Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom
Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet
werden.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf
erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel
festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den
Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder
Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch
Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das
Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der
Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel
festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten(1) Anlage und
Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer
Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die
Güte des Trinkwasser ausgeschlossen sind.
(2)
Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem
Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich
erhöht.
Der Kunde hat dem
mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in
§ 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung
der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und
Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur
Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart
ist.
Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische
Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den
Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und
störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen
dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der
Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen
Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere
und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
(2)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen
Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie
beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu
vereinbaren sind.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte
Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen
Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch
ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer
Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine
einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es
bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen.
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und
Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den
Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen
zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des
Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder
der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3)
Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den
Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost
zu schützen.
(1) Der Kunde kann
jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und
Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht
bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor
Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die
Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung
die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(1) Die
Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des
Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder
auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2)
Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum
Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) Ergibt eine
Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig
berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des
Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung
nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch
für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche
nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann
über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der
Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
(1) Das Wasser wird
nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich
berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an
sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn
dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende
versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2)
Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in
dieser Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder
behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke
beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen
Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der
Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim
Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen.
Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die
Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten
zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen
vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4)
Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern
zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür
Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern
zu benutzen.
(1) Entnimmt der
Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu
verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs
ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs
anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der
Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige
vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den
für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(2)
Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur
Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe
beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner
Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen
gehabt hätte.
(3) Ist die Dauer der
unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht
festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen
über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben
werden.
(1) Das Entgelt
wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in
anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich
überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2)
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird
der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für
die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu
berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des
Umsatzsteuersatzes.
(3)
Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die
Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen,
die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind.
Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein
verständlicher Form ausgewiesen werden.
(1) Wird der
Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung
verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig
für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im
zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung
nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern
sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepaßt werden.
(3) Ergibt sich bei der
Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der
übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der
nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des
Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu
erstatten.
Vordrucke für
Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
(1) Rechnungen und
Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei
Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)
Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch
erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt
das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die
Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das
Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung
des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1
Vorauszahlung verlangen.
(1) Ist der Kunde
oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung
verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3)
Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen
aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das
Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf
ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf
von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
Gegen Ansprüche des
Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Das
Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer
der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines
Kalendermonats gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3)
Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung
eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für
die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung
angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger
Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der
Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht
verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(5)
Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes
Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden.
Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich
bekanntzugeben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
(1) Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos
einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen
zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach
Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß
die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde
seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann
mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und
der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen
der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung
der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen
nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(1) Der
Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den
Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
(1)
Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich
regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu
gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens
sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2)
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die
das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1.
Januar 1982 anzupassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2)
Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1.
April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter
Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der
vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge
bleiben unberührt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, §
25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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