Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW

(Stand: 19. November 1996)

   

Satzung

  

zum Schutz des Baumbestandes der Stadt/Gemeinde........ vom ........

Der Rat der Stadt/Gemeinde ....... hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.1994 (GV NW S. 710/SGV NW 791), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 02.05.1995 (GV NW S. 382) in seiner Sitzung am .......... folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Satzung

Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur

a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,

c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,

d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,

e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes

gegen schädliche Einwirkungen geschützt.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.

(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch das Erste Änderungsgesetz vom 27.07.1984 (BGBl. S. 1034), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-Forstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546, SGV NW 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.1989 (GV NW S. 437) und 29.04.1992 (GV NW S. 175).

§ 3

Geschützte Bäume

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.

(3) Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7).

(4) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.

§ 4

Verbotene Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt/Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:

a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,

c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder
Abwässern,

d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie

f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 5

Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt/Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.

(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Stadt/Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt/Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.

Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.

(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt/Gemeinde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt/Gemeinde den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.

§ 7

Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).

(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(3) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

(5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.

§ 8

Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.

§ 9

Folgenbeseitigung

(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).

(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.

(4) Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.

(6) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.

§ 10

Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt/Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

§ 11

Betretungsrecht

Die Beauftragten der Stadt/Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt/Gemeinde den Zutrifft, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,

b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet,

c) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,

d) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt,

e) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder

f) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werde, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt/Gemeinde ........... vom.........(Amtsblatt der Stadt/Gemeinde ................................................) außer Kraft.

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